VERJÄHRUNG

Inkasso und Verjährung von Forderungen

Wann verjähren die Forderungen allgemein nach OR Art. 127 bis 142?

Das schweizerische Obligationenrecht kennt verschiedene Verjährungsfristen. Die allgemeine Verjährungsfrist dauert 10 Jahre (OR Art. 127).

Ausnahmen: Ausnahmen gibt es bei Forderungen von Anwälten und Notaren etc. 5 Jahre, OR Art. 128. Auch das Schuldbetreibungs- und Konkursgesetz gibt eine Ausnahme vor: Verlustscheine verjähren erst nach 20 Jahren (SchKG Art. 265) in Verbindung mit SchKG Art. 149a. Gegenüber den Erben des Schuldners gilt eine Verjährungsfrist von 1 Jahr nach Eröffnung des Erbganges.

1 Jahr: Schadenersatzansprüche im Allgemeinen, Mängel bei Kaufsachen, Reparaturen (Werkvertrag), Pauschalreisen

2 Jahre: Schadenersatzanspruch aus Motorfahrzeug- und Velounfällen, Schadenersatzanspruch an Privatversicherungen

5 Jahre: Mängel bei Kauf und Umbau von Immobilien, periodische Leistungen wie Miet-, Pacht- und Kapitalzinsen, Versicherungsprämien, Abonnemente, Telefonrechnungen, Renten, Unterhaltsbeiträge (Alimente), Handwerkerrechnungen, Waren des täglichen Bedarfs, Lebensmittel, Honorare für Anwälten, Ärzte, Therapeutinnen, Notare, Arbeitslohn, rechtskräftig festgesetzte Steuern

10 Jahre: Rückzahlung von Darlehen

20 Jahre: Verlustscheine ab 1997 (ältere verjähren 2017)

Kann die Verjährung unterbrochen werden?

Um die Verjährung wirksam zu unterbrechen, muss die Betreibung eingeleitet oder bei Verlustscheinen erneut eingeleitet werden, selbst wenn vielleicht noch kein neues Vermögen des Schuldners in Sicht ist. Die blosse Mahnung oder neue Fälligkeitsstellung der Forderung unterbricht die Verjährung nicht.

Ab wann beginnt die Verjährungsfrist zu laufen?

Die Verjährung der Forderung beginnt mit der Fälligkeit.

Auf eine Ausführung, wie die Verjährung und deren Geltendmachung genau funktioniert, wird hier verzichtet. Aus Sicht des Gläubiger, bleibt die Forderung auch nach der (theoretischen) Verjährung mindestens moralisch bestehen.

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